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Berufskraftfahrer­weiterbildung

Für Sicherheit im Güterverkehr

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Bus- und Lkw-Fahrer sind verpflichtet, alle 5 Jahre an einer Weiterbildung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) teilzunehmen. Sie betrifft alle Fahrer, die mit Fahrzeugen der Klassen C/CE, C1/C1E, D1/D1E, D/DE gewerbliche Fahrten durchführen.

Der Fahrer muss die Weiterbildung im Inland oder in dem EU-Mitgliedsland (bzw. EWR-Vertragsstaat) erwerben, in dem er beschäftigt ist. Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden (zu je 60 Minuten) mit Ausbildungseinheiten von mindestens sieben Stunden. Ein Teil der Weiterbildung kann im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen. Als Nachweis der Weiterbildung wird bei Vorlage der entsprechenden Teilnahmebescheinigungen die befristete Schlüsselzahl 95 in den Führerschein eingetragen.  Es gibt in der Weiterbildung Lkw oder Bus keine Prüfung!

Seit dem 10. September 2020 läuft die "dritte Welle" mit umgestalteten Modulen.

Für Terminabsprachen und weitere Informationen treten Sie einfach mit uns in Kontakt.

Modul 1: Eco-Training & Assistenzsysteme

Die Inhalte des Moduls:

  • Der Einfluss des Fahrers auf die Wirtschaftlichkeit 
  • Alternative Antriebe im Nutzfahrzeugbereich
  • Fahrerassistenzsysteme – Funktion, Bedienung, Grenzen und Gefahren
  • Vom manuellen zum autonomen Fahren 
  • Stausünden
  • Pannenursachen und häufige Fahrzeugmängel
  • Spezifische Inhalte in fünf Erweiterungsbereichen für: KEP und Verteilerverkehr, Güterfernverkehr,  Baustelle, Forst- und Landwirtschaft, Entsorgung

Modul 2: Sozialvorschriften & Fahrtenschreiber

Die Inhalte des Moduls:

  • Grundlagen zu Lenk- und Ruhezeiten, sowie Arbeitszeit und Ausnahmeregelungen
  • Besondere Anwendungsszenarien der Sozialvorschriften, z. B. 12-Tage-Regel für den Fernreiseverkehr und Mehrfahrerbesatzung
  • Handhabung des Fahrtenschreibers, inkl. „OUT“-Einstellung
  • Der neue Smart-TCO und Fahrerkarten der 2. Generation
  • Neue Funktionen der Smart-TCO-Technik
  • Praktische Hinweise zum Fahreralltag und zum Verhalten bei Verkehrskontrollen

Modul 3: Gefahrenwahrnehmung

Die Inhalte des Moduls:

  • Entstehung von Gefahren, Gefahrenkontrolle und Gefahrenbewusstsein
  • Einschränkungen durch Biorhythmus, Klima, ­Medikamente/Drogen/Alkohol oder Ablenkung 
  • Wahrnehmungstäuschungen wie Scheinbewegungen, falsche ­Größenwahrnehmung, ­Halluzinationen und Illusionen
  • Fahrerselbstbild, Risikoverhalten und ­Kommunikation im Straßenverkehr
  • Umgang mit Gefahren in der Praxis
  • Verhalten bei Notfällen

Modul 4: Schadenprävention

Die Inhalte des Moduls:

  • Folgen von Schäden und Unfällen für Transporteure und wie sie vermieden werden können
  • Schadensprävention für Fahrzeuge und Güter
  • Tipps und Hinweise zur Förderung eines positiven Images des Unternehmens durch effektive Kommunikation und Förderung der Kundenzufriedenheit
  • Schutz vor Kriminalität und Schleusung
  • Stressbewältigungsstrategien für Fahrer
  • „Frigo“-Erweiterungsmodul zu temperaturgeführten Transporten mit Informationen zum fachgerechten und schadensfreien Transport temperaturempfindlicher Güter

 

Modul 5: Sicherheit für Ladung und Fahrgast

Die Inhalte des Moduls:

  • Rechtliche Grundlagen
  • Kräfte und Gegenkräfte
  • Sicherungsarten und Hilfsmittel zur Ladungssicherung
  • Lastverteilung, Be- und Entladen
  • Beförderung von Gefahrgut (Freimengenregelung)
  • Sicherheitsmängel und Fahrzeugkontrollen
  • Spezifische Inhalte in fünf Erweiterungsbereichen für: Planen- und Pritschenaufbau, Koffer- und Containeraufbau, KEP und Verteilerverkehr, Spezialaufbauten

Berufskraftfahrer Qualifikation: Ausnahmen des BKrFQG

Kein Gesetz ohne Ausnahmen. Das gilt auch für das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).
Die Ausnahmen von der Pflicht, eine Grundqualifikation und Weiterbildung zu absolvieren sind im §1 Absatz 2 des BKrFQG festgelegt.


Keine Grundqualifikation und Weiterbildung benötigen die Fahrer zum Beispiel bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • Fahrten zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung,
  • Fahrten zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das vom Fahrer zur Ausübung des Berufs benötigt und verwendet wird, sofern es sich beim Führen des Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (Handwerkerregelung), 
  • Fahrten mit Ausbildungsfahrzeugen zum Erwerb von Führerschein, Grundqualifikation und Weiterbildung,
  • Nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken

Ob eine Ausnahmeregelung anwendbar ist, ist einzelfallabhängig. Anhaltspunkte und Hilfestellungen bieten die vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) veröffentlichten 

Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht.

 

 

Sie haben noch Fragen?  Wir beraten Sie ausführlich – Schreiben Sie uns!

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